Der Bürgerwissenschaftler Bruce Hudson fand die ersten Staubpartikel von der NASA Stardust Mission, und benannte sie Orion (inset) and Sirius. Fotografie von B. Hudson; Inset von D. Frank.
A 1.5 mm long impact track of a meteoroid captured inaerogel exposed to space by the EURECA spacecraft (European Recoverable Carrier). Photo: STARDUST mission.
COPY’N’PASTE. Copyright as a creative challenge. Exhibition and competition. Innovation Incubator at the Leuphana University of Lüneburg, Post Media Lab in collaboration with the Copyright Information Portal iRights.info, 2013.
»cool clear water« : Monika Jarecka, Exhibition "CopyNPaste", 2013.
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»Wie gestalten sich die Verwertungsrechte des eingebrachten Wissens eines Freiwilligen in ein Forschungsprojekt?«
Sophie-Isabell Idel
Wir Studenten wirken häufig in Forschungsprojekten mit und tragen einen Teil zur Forschung unserer Dozenten bei. Doch wissen wir als Studierende was passiert, wenn wir als Freiwillige/er Teil eines Forschungsprojektes werden? Folglich entsteht die Frage, wie unser eingebrachtes Wissen reguliert wird. Teil eines Forschungsprojektes kann jeder werden, auch ganz durch Zufall. Doch wir Studenten sollten über unser eingebrachtes Wissen verfügen können und wissen, wie das Verwertungsrecht gestaltet ist. Die Universität sollte genügend freizugängliche Quellen zur Verfügung stellen, wo jeder Studierende die Antworten auf seine Fragen findet. Somit ist es für jeden Studierenden von Bedeutung zu wissen, welche Quellen es zur Beantwortung dieser Frage gibt, oder auch wo es eventuell Lücken gibt, die es zu füllen gilt.
Bei den Versuchen und Experimenten der Fachrichtung Wirtschafts-psychologie sind wir Studierenden stets Probanden und somit Freiwillige eines Forschungsprojektes. Zum Einen werden dort Experimente für uns Studenten gemacht, um uns den Lehrinhalt zu verinnerlichen, aber auf der anderen Seite werden wir Studenten auch als Probanden benutzt, um verwertbare Ergebnisse für die eigene Forschung zu erhalten. Doch was passiert, wenn ein Kommilitone ein entscheidendes Ergebnis oder gar nur einen entscheidenden Einwand oder Idee einbringt? Inwiefern darf der Forscher dieses Ergebnis verwenden und seine weiteren Forschungen darauf aufbauen? Diese Frage stellen sich auch sicher viele meiner Kommilitonen bei der Abgabe ihrer Hausarbeiten und Projekte. Besonders bei den Projekten, die im fünften Semester auf uns zukommen, werden eigene Ideen und Strategien gefordert. Dabei besteht das gesamte Projekt also aus eigenem Gedankengut, wodurch wir als Studierende Urheber dieser Schöpfung werden. Jedoch ist es für uns sehr schwer bis gar nicht nachvollziehbar, was genau mit unserem Ergebnis passiert. Verwendet der Professor eventuell unsere Ideen und verwendet diese weiter für seine eigene Forschung oder bringt sie in die Praxis ein? Es muss für uns Studenten nachvollziehbar sein, welchen Lauf unser Projekt nimmt. Wir sollten direkt benachrichtigt werden, sobald der Professor daran denkt, unsere Ergebnisse weiter zu verwerten. Wir sollten durch die Eidesstattliche Erklärung abgesichert sein und es sollten uns genug Informationsressourcen zur Verfügung stehen, um uns über unsere Rechte bewusst zu werden.
Das Verwertungsrecht in der Praxis
Um die Forschungsfrage anschaulicher und deutlicher beantworten zu können, untersuche ich das Forschungsprojekt Stardust@home, in dem mehrere tausend Freiwillige im Internet an der Suche nach aufgesammelten Partikeln aus dem Weltall beteiligt waren. Ziel der Forscher war es, die durch eine Sonde aufgesammelten Partikel zu erforschen [1]. Die Untersuchung ist jedoch nur mit mehreren tausend Probanden möglich. Dabei hat ein Proband das entscheidende Ergebnis erbracht. Erst durch ihn kamen die Forscher zu einem Ergebnis. Fraglich ist dabei, gehört dieses Ergebnis den Forschern, also dem Forschungsprojekt? Ist der Proband in so einem Fall überhaupt Urheber und hat somit alle Rechte? Können die Forscher sein Ergebnis verwenden und weiterverwerten? Anhand dieses Beispiels wird die spannende Forschungsfrage deutlich, welche wir versuchen uns durch verschiedene Quellen herzuleiten.
Bevor die Suche nach Auskunft gebenden Quellen beginnt, ist der Begriff des Verwertungsrechts zu klären. Der Begriff des Verwertungsrechtes wird im Urhebergesetz in § 15 UrhG aufgegriffen. Demnach ist das Verwertungsrecht im Urheberrecht das ausschließliche Recht des Urhebers (§7 UrhG), sein Werk (§2 UrhG) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen.
Eine der wichtigsten Quellen, wenn es um rechtliche Fragen und deren richtige Auslegung geht, sind die Kommentare. Der Kommentar ist auf der Suche nach Anhaltspunkten für meine Forschungsfrage eine meiner ersten Quellen. Er soll ein Grundwissen über das Verwertungsrecht bieten. Kommentare über das Urhebergesetz sind für Jedermann frei zugänglich und einfach zu finden, vor allem für uns Studenten. Jeder Studierende sollte bei der Recherche nach der Antwort auf seine Forschungsfrage sich zu erst ein Basiswissen aneignen. Die Universität ist dabei lückenfrei ausgestattet und bietet breitgefächerte Informationsquellen.
Im folgenden Kommentar von Schricker über das Urheberrecht wird klar, dass erst der Begriff des Urhebers zu definieren ist, bevor man verstehen kann, was genau das Verwertungsrecht ist. "Der Urheber (§ 7 UrhG) ist derjenige, der die persönliche geistige Schöpfung erbracht hat und in dessen Person die Rechte entstehen, die das UrhG dem Urheber zuweist.[2] Damit wird klargestellt, dass der „Freiwillige“ der Urheber ist, welcher seine geistige Schöpfung in ein Projekt eingebracht hat. Doch wie regeln sich dieses absolute Recht des Urhebers und damit die Verwertungsrechte, wenn er als Freiwilliger seine geistigen Gedanken und seine Schöpfung in ein Projekt eines Dritten einbringt? Somit ist der Begriff des Verwertungsrechts genauer zu betrachten und vor dem Hintergrund der Fragekonstellation zu beleuchten.
Der Grundgedanke der Verwertungsrechte ist der Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird.[3] Jedoch stellt sich anhand des Beispiels Stardust@home die Frage, ob allein schon das Finden von Staubpartikeln als geistige persönliche Schöpfung gilt? Wäre somit der Finder schon ein Urheber? Interessant ist es, andere Beispiele und Projekte genauer zu untersuchen und auch Ansprechpartner zu kontaktieren. Das Urhebergesetz und der Kommentar dazu bieten das Basiswissen, welches für eine erfolgreiche Recherche Voraussetzung ist. Ohne die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und die Begriffsdefinitionen, lässt es sich schwer recherchieren und an den richtigen Stellen nachhaken, sowie Lücken schlecht erkennen. Doch ohne einen Praxisbezug und die Anwendung auf Beispiele, sind rechtliche Kenntnisse Wissen ohne Leben. Mit dem angeeigneten Grundwissen geht die Suche nach antwortgebenden Quellen weiter.
Das Projekt COPY’N’PASTE der Universität Lüneburg in Kooperation mit dem Informationsportal zum Urheberrecht iRights.info soll durch einen Wettbewerb die Problemfelder des Urheberrechts und der Verwertungsrechte auf die Kreativität im positiven und im negativen Sinne beleuchten. Das Urheberrecht wird als kreative Herausforderung aller Kunst- und Kulturschaffenden und somit als ein zentrales Thema gesehen. In einem Wettbewerb beschäftigen sich die Teilnehmer in origineller Weise mit den neuen Bedingungen von Copyright und digitalen Rechtsregimen und den neuen Bedingungen kultureller Produktion.[4] Doch in wieweit gibt dieses Projekt Auskunft auf die Verwertungsrechte von Studierenden?
Nehmen wir einmal das Werk der Gewinnerin Monika Jarecka (Konzeptkünstlerin aus Buchholz), welche sich mit einer Skizze einer Raumarbeit beschäftigte, die das digitale in den gelebten Raum übersetzt. Dabei ging es um den Unterschied, der beim Übertragen von digitalen Werken in die Malerei entsteht. Der Bezug zum Urheberrecht und der Verwertungsrechte, unter anderen die digitalen Verwertungsrechte, werden durch den Unterschied zwischen des digitalen Werkes und des entstandenen malerischen Werkes deutlich. Dieser Unterschied ist eine Veränderung von einem Ist-Zustand zu einem neuen gewollten originalen Ist-Zustand, was jedoch eine Abwandlung des wahren Zustandes ist. Die Übertragung symbolisiert das Verwertungsrecht eines Werkes, auf das der Schöpfer ein Urhebungsrecht hat, hier das digitale Werk. Damit zeigt die Künstlerin, welchen Einfluss das Verwertungsrecht auf ein Werk haben kann.
Aber inwiefern gibt uns dieses Werk Auskunft für unsere Forschungsfrage? Es lässt sich ableiten, dass das Verwertungsrecht positive wie auch negative Einflüsse auf das ursprüngliche Werk haben kann. Durch die Verwertung können neue Werke, abgeänderte Werke entstehen, bessere, aber auch schlechtere. Es wird gezeigt, welchen Einfluss Verwertungsrechte haben können. Vielleicht weiß der Freiwillige in bestimmten Situationen und Konstellationen überhaupt nicht, dass eventuell ein Werk durch die Verwertungsrechte seiner geistigen Schöpfung entstanden ist. Kann sich überhaupt ein Student bei all den Projekten und Hausarbeiten, transportierten Ideen und Visionen sicher sein, dass bei allen neuen Forschungen kein Anteil davon sein Gedankengut ist?
Das Projekt COPY’N’PASTE regt durch abstrakte Kunst den Besucher dazu an, über die Problemfelder und die Wirkung des Urheberrechts und der Verwertungsrechte auf die Kreativität, nachzudenken und zu einem kleinen eigenen Ergebnis, gesteuert durch die innere Einstellung, zu kommen. Das Projekt liefert keine direkten Ergebnisse, sondern gibt Platz und Raum für freie Gedanken und die subjektive Wahrnehmung. Die subjektive Wahrnehmung und auch Einstellung jedes Freiwilligen gestalten die Situation einen Forschungsprojektes anders. Manch einer nimmt mit den Gedanken des Urheberrechts, welches ihm vielleicht zustehen wird im Laufe des Projektes, im Hinterkopf bei einem Forschungsprojekt teil. So eine Einstellung von freiwilligen Probanden wirkt sich auf die Kreativität und somit auch auf das Ergebnis des Projektes aus. Hat der Freiwillige jedoch die Lust und die Offenheit, um sich auf ein Forschungsprojekt eines Dritten einzulassen, so hat dies eine positive Auswirkung auf die Kreativität, da er sich durch seine Einstellung nicht durch die Rechte eines Urhebers einschränken lässt.
Ein weiteres Beispiel ist die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung, deren Ziel das Schaffen von verbesserten einheitlichen Rahmenbedingungen ist. Die Initiative bietet Informationen und Beratung durch eingerichtete Regionalbüros. Sie sollen Antwort auf vertragliche Fragekonstellationen bieten, wie zum Beispiel auch, welche Verträge Forscher schließen, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen möchten. In der Hoffnung auf eine Antwort, wie der Sachverhalt aussähe, wenn ein Freiwilliger an einem Forschungsprojekt beteiligt ist und somit keine Verträge im Spiel wären, kontaktierte ich den Ansprechpartner für Hamburg. Aus dem Gespräche ergab sich, dass die Initiative keine Auskunft speziell zu Verwertungsrechten bieten kann. Jedoch gab mir der sehr freundliche Mitarbeiter Ratschläge, wodurch ich auf die Homepage des Deutsches Patent- und Markenamtes stieß. Doch auch das Amt gab mir keine Auskunft und war sichtlich verwirrt, warum ich sie kontaktierte. Das Verwertungsrecht habe anscheinend nichts mit dem Patentrecht zutun. Nach der Verweisung zum Wirtschaftsministerium und einer erneuten Abweisung, waren meine zuvor vorbereiteten Quellen aufgebraucht.
Schließlich bot mir, die Kanzlei Hoesmann persönliche Auskunft. Währen des Telefonats lag der Schwerpunkt auf der Frage der Kennzeichnung des Urheberrechts. Wie kennzeichnen wir Studenten unser Urheberrecht? Allein durch die Eidesstaatliche Erklärung? Wird ein Werk durch einen Auftrag erstellt, so gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einem kann das Urheberrecht hier dem Auftraggeber zugehen, oder zum anderem dem Auftragnehmer. Meist wird das zustehende Recht durch einen Vertrag geregelt. Doch wenn kein Vertrag vorliegt, gilt das Urheberrecht klar für den Auftragnehmer, also dem Schöpfer. Hier also uns Studenten. Dadurch stehen uns allein die Verwertungsrechte zu. Möchte ein Professor unsere Ergebnisse oder Praxisstrategien in ein Unternehmen integrieren, so hat er kenntlich zu machen, woher das Werk kommt. Schlüpfen wir Studenten durch eine Veröffentlichung in die Rolle von Autoren, gehören uns allein als Urheber alle Rechte. Lediglich der Verlag oder die Herausgeber haben die Verwertungsrechte. Daraus lässt sich ableiten, dass wir beim Verfassen unserer Hausarbeiten die Rolle eines Autors einnehmen, wodurch wir die selben Rechte haben wie dieser.
Genauer ist nochmal hinzusehen, wenn sich eine Konstellation eines Freiwilligen für zum Beispiel einen Auftragnehmer ohne einen Vertrag ergibt. Dabei geht der Freiwillige keinen Vertrag ein. Der Auftragnehmer tritt alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Auftraggeber ab. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass der Freiwillige, das auch durch seine geistliche Schöpfung miteinstandene Werk, zusammen mit dem Auftragnehmer, an den Auftraggeber abzutreten ist. Stehen ihm jedoch gar keine Nutzungsrechte zu? Vertraglich wurde ja eine Abtretung nicht vereinbart. Somit ist die Recherche weiter an solchen Beispielen zu orientieren. In den meisten Beispielen werden die Probanden honoriert und nehmen schon mit dem Wissen, dass sie ein Freiwilliger für die Zwecke eines Dritten sind, an dem Projekt teil.
Die meisten Freiwilligen wollen gar nicht ihre Nutzungsrechte geltend machen, sondern nur ihren Körper, ihr Gedankengut oder Reaktionen dem Projekt stellen. Oft gibt es freie Aufrufe nach Probanden gegen Honorar und sogar Wohnraum, wie auf der Seite der PAREXEL International GmbH. Meistens sind es Studenten, die solche Angebote gerne annehmen. Nicht nur wegen des Honorars, sondern auch des guten Willens, die Forschungen voranzutreiben, wovon die ganze Gesellschaft profitiert. Spielen dabei Verwertungsrechte überhaupt eine wichtige Rolle für einen Freiwilligen? Unter dem Begriff des Freiwilligen, ganz unabhängig von diesem Themenbereich, versteht man ein Handeln, welches aus einem Eigenantrieb unaufgefordert geschieht. Dabei entsteht auch eine Verbindung zur intrinsischen Motivation (Deci), welche eine Motivation von innen heraus ist, also ein Eigenantrieb. Der Zweck ist dabei die Motivation. Also kein Honorar oder eine direkte Nutzung aus der Sache. Viel mehr ist die Sache, das Forschungsprojekt an sich, die wahre Motivation eines Freiwilligen.
Bei den Verwertungsrechten geht es im Allgemeinen um das materielle Interesse des Urhebers. Der Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihm geschaffenen Werk ziehen können. Aber hat ein Freiwilliger überhaupt ein solches Interesse? Bei den unkörperlichen Verwertungsrechten geht es um das Recht der öffentlichen Wiedergabe, wie durch Theater. Hat also ein Freiwilliger mit an einem unkörperlichen Werk gearbeitet, so ist er mit Urheber und ihm stehen damit die Rechte zu. Wie die Beziehung und die Verabredung zwischen dem Freiwilligen und dem Hauptkopf des Projektes gestaltet ist, ist jeweils individuell. Solange nichts durch Vertrag geregelt ist und sich somit keine Konstellation von Auftragnehmer und Auftraggeber ergibt, ist eine Regel der Verwertungsrechte eines Freiwilligen schwer zu benennen. Das jeweilige Forschungsprojekt und die Einstellung des freiwilligen Probanden sind entscheidend. Auch das was das Werk in der Gesellschaft auslöst ist relevant. Schnell kann aus einem unwissenden Freiwilligen ein Miturheber und Schöpfer eines Werkes werden, der auf seine vollen Rechte besteht. Doch im Nachhinein ist es schwer zu fassen, inwieweit die geistliche Mitarbeit eines Freiwilligen zur Schöpfung eines Werkes beigetragen hat.
Fazit
Wie können Studierende vorgehen, um auf gute informationsreiche Quellen zu stoßen? Vor jeder Recherche sollte jeder Studierende die freiverfügbaren und zugänglichen Quellen nach Relevanz ordnen, um somit ein effektives Vorgehen zu planen. Die Universität bietet reichlich Literatur, Internetseiten sowie auch persönliche Ansprechpartner. Darüber hinaus sind weitere Quellen von Dritten zu hinzuzuziehen und auch neutral auszuwerten. Dabei gibt es im Internet genug verschiedene Quellen, aus den unterschiedlichsten Organisationen oder Projekten. Auch diese bieten persönliche Ansprechpartner, die sich sehr über interessierte nachfragende Studierende freuen. Doch wird es für meine Kommilitonen schwer ohne eine solche Recherche die erzielte Antwort zu erlangen. Deswegen sollte die Universität schon im ersten Semester eine kleine Aufklärungsveranstaltung anbieten. Alternativ könnten sich die jeweiligen Fachschaften für solche Fragen zur Verfügung stellen.
Unabhängig von der Recherche ist es ganz egal, wie sich die Verwertungsrechte gestalten und welche Rechte der wahre Urheber hat, denn für jeden Freiwilligen ist einfach das Ziel, ein Teil eines solchen Forschungsprojektes zu sein und zu Entwicklung des Projektes beizutragen. Denn Forschungsprojekte tragen zur Verbesserung, Aufklärung und Entwicklung unserer Gesellschaft bei. Vor diesem Hintergrund ist jeder Freiwillige gerne ein Freiwilliger. Es geht nicht immer darum, seine Rechte durchzusetzen und seine Rechte den anderen vorzuenthalten. Solch eine Einstellung lässt die Forschung ins Stocken geraten und damit die Entwicklung von jedem von uns. Wir sind eine Gesellschaft und haben gemeinsame Ziele, zu denen jeder in der Gesellschaft gerne und auch freiwillig beitragen sollte.
↑ 1. Vgl. Hand, Eric: People power, S. 686.
↑ 2. Vgl. Schricker, Gerhard: Kommentar, S. 218, Rdnr. 1.
↑ 3. Vgl. Schricker, Gerhard: Kommentar, S. 305, Rdnr. 6.
↑ 4. Vgl. o.V.: Homepage COPY’N’PASTE: http://www.postmedialab.org/copy-n-paste.
Literatur
Hand, Eric (5. August 2010): People power in News Feature.
Schricker, Gerhard: Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage 1998.
Kanzlei Hoesmann: FAQ Nutzungsrechte, http://hoesmann.eu/faq-nutzungsrechte/,
Einsichtnahme: 12.02.2014.
Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung (2014): http://www.kulturkreativ-
wirtschaft.de/KuK/Navigation/Information-und-Beratung/kompetenzzentrum.
html, Einsichtnahme: 20.01.2014.
COPY’N’PASTE (13.12.2012): http://www.postmedialab.org/copy-n-paste, Einsichtnahme:
20.01.2014.
Deutsches Patent- und Markenamt (24.02.2014): http://www.dpma.de/, Einsichtnahme
24.02.2014.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (2014):
http://www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31946&_psmand=18,
Einsichtnahme: 24.02.2014.
O.V.: www.probandsein.de, Einsichtnahme: 24.02.2014.
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